Wie beantworten wir Preisfragen, wenn wir keinen Festpreis nennen können?

Auch ohne Festpreis kannst du Preisbestandteile, Kostentreiber, Annahmen und den Weg zur verbindlichen Offerte konkret zeigen.

Von Jan-Hendrik HeuingVeröffentlicht Geprüft

Die kurze Antwort

Erkläre, warum ein verbindlicher Preis vor der Klärung nicht seriös wäre, welche Faktoren den Aufwand verändern und wie die Kalkulation abläuft. Nenne anschliessend die konkreteste Orientierung, die deine Daten tragen: Berechnungslogik, Einstiegspreis, Szenario oder Bandbreite. Jede Zahl braucht Umfang, Voraussetzungen, Ausschlüsse und einen Stand. Wo selbst eine Orientierung noch nicht möglich ist, beschreibe den Weg zur Offerte und sage offen, ob die notwendige Analyse etwas kostet.

Individuelle B2B-Leistungen lassen sich nicht immer vor der fachlichen Klärung verbindlich bepreisen. Umfang, vorhandene Systeme, Datenqualität und notwendige Mitarbeit können den Aufwand stark verändern. Eine erfundene Pauschale wäre dann genauso wenig hilfreich wie vollständiges Schweigen. Die Website muss die spätere Offerte nicht vorwegnehmen. Sie soll zeigen, was bereits feststeht, was den Preis bewegt und wie aus den offenen Punkten eine belastbare Kalkulation wird.

Das ist mehr als «Preis auf Anfrage», aber weniger als ein Versprechen ohne Grundlage.

Erklären, warum der Preis noch offen ist

Beginne mit dem konkreten Grund. «Jeder Kunde ist anders» erklärt nichts. Hilfreich sind Merkmale, die den Leistungsumfang tatsächlich verändern: Zahl und Unterschiedlichkeit der Prozesse, Zustand vorhandener Daten, notwendige Schnittstellen, Abstimmungsaufwand oder gewünschte Anpassungen. Trenne echte Unsicherheit von fehlender interner Standardisierung. Wenn du dieselbe Leistung regelmässig in ähnlichem Umfang erbringst, sollte zumindest eine Preislogik, ein Basispaket oder ein typisches Szenario möglich sein.

Zeige auch, was stabil bleibt. Eine feste Analysephase, ein definierter Workshop oder eine immer enthaltene Grundleistung hilft, den bekannten vom variablen Teil zu trennen. Dasselbe gilt für Faktoren, die den Preis ausdrücklich nicht verändern. Oft existiert die Preisarchitektur intern bereits: Kalkulationseinheiten, Mindestaufwände oder wiederkehrende Leistungspakete. Übersetze diese Logik in Kundensprache, statt interne Stundensätze und Margen offenzulegen.

Der Text soll nicht deine Kalkulation verteidigen. Er soll eine Kundenfrage beantworten: Welche Information fehlt noch, warum verändert sie den Aufwand und wie wird sie geklärt?

Die konkreteste belastbare Orientierung wählen

Nicht jedes Preisformat passt zu jeder Datenlage:

  • Eine Berechnungslogik zeigt, welche Einheiten oder Faktoren den Preis bewegen.
  • Ein Szenario beschreibt eine klar begrenzte Ausgangslage mit Umfang und Annahmen.
  • Ein Einstiegspreis braucht einen tatsächlich erhältlichen Mindestumfang.
  • Eine Bandbreite braucht genügend vergleichbare abgeschlossene Fälle.

Diese Formen sind nicht austauschbar. Ein einzelnes Projekt ist kein Durchschnitt, und eine tiefe Untergrenze darf nicht nur unter ungewöhnlichen Bedingungen erreichbar sein. Ein Szenario wird erst durch seine Grenzen brauchbar. Nenne etwa Zahl der Standorte, Sprachen oder Workshops, die vorhandene Ausgangslage und jene Leistungen, die ausdrücklich nicht enthalten sind. Erkläre danach, welche Abweichung den Preis in welche Richtung bewegt.

Zu jeder Zahl gehören Leistungsumfang, Voraussetzungen, kundenseitige Mitarbeit, erkennbare Ausschlüsse, Währung, Mehrwertsteuerstatus und Prüfdatum.

Trenne Orientierung und Zusage: Ein Erfahrungswert aus vergangenen Projekten ist noch keine verbindliche Offerte. Fehlen belastbare Zahlen, veröffentliche trotzdem die Preisstruktur. Zu wissen, was den Aufwand erhöht oder begrenzt, ist nützlicher als ein leeres «auf Anfrage».

Den Weg zur Offerte sichtbar machen

Eine Preisantwort ohne Festpreis endet mit einem Klärungsweg. Nenne nur die Angaben, die für die Kalkulation wirklich gebraucht werden: Ziel, gewünschter Umfang, bestehende Systeme, relevante Daten, interne Verantwortung und zeitliche Vorgaben. Erkläre danach den nächsten Schritt. Reicht ein kurzes Fachgespräch? Braucht es einen Datencheck oder eine bezahlte Voranalyse? Falls die Analyse Teil deiner Leistung ist, sage das früh. Eine kostenlose Detailkonzeption darf nicht stillschweigend als Voraussetzung erscheinen.

Mache deutlich, was aus der Klärung folgt: eine verbindliche Offerte, eine präzisierte Bandbreite, ein Analyseauftrag oder die Feststellung, dass das Vorhaben noch nicht kalkulierbar ist. Nenne Bearbeitungszeiten nur, wenn dein Prozess sie tatsächlich trägt. Website, Gespräch und Offerte müssen dieselben Kostentreiber und Abgrenzungen verwenden. Dokumentiere die Annahmen deshalb auch im späteren Angebot. Sonst schafft die veröffentlichte Orientierung Erwartungen, die der Verkauf wieder korrigieren muss.

Für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten gelten zusätzliche länderspezifische Vorgaben. In der Schweiz ist insbesondere die Preisbekanntgabeverordnung zu prüfen, in Deutschland die Preisangabenverordnung. Preisangaben dürfen unabhängig vom Markt nicht irreführend sein. Diese B2B-Hinweise lassen sich deshalb nicht ungeprüft auf Onlineshops oder Konsumentenwerbung übertragen.

In die Praxis

Dein nächster Arbeitsschritt

Nimm eine häufig angefragte Leistung und markiere, was heute kalkulierbar ist, welche Faktoren den Aufwand verändern und welche Information noch fehlt. Wähle daraus ein passendes Orientierungsformat und lasse Kalkulation, Leistungsbeschreibung und rechtliche Angaben intern prüfen.

Quellen und Vertiefung
  1. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Schweizerische Eidgenossenschaft, FedlexSchweiz: Relevant für die Abgrenzung zwischen belastbarer Orientierung und irreführenden Preisangaben.
  2. Preisbekanntgabeverordnung, Schweizerische Eidgenossenschaft, FedlexSchweiz: Primärquelle für zusätzliche Vorgaben, falls sich das Angebot auch an Konsumentinnen und Konsumenten richtet.
  3. Preisangabenverordnung, § 3, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetDeutschland: Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises bei Angeboten oder Werbung gegenüber Verbrauchern.
  4. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetDeutschland: Relevant für die Prüfung irreführender Angaben, insbesondere zu Preisen und ihrer Berechnung.
  5. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5a, Bundesministerium der Justiz, Gesetze im InternetDeutschland: Relevant für die Prüfung, ob wesentliche Informationen vorenthalten oder unklar bereitgestellt werden.